Die Satzung für den »Verein zur Unterstützung der digitalen Transformation e.V.« enthält alle wichtigen Eckpfeiler für die Organisation unseres Vereins. Sie regelt u.a. die Wahl des Vorstands und die Organisation von Mitgliederversammlungen. Die Präambel und der §2 erläutern wofür wir stehen und welche Ziele wir verfolgen.

Satzung

Präambel
Digitalisierung wird das Leben und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Menschen, Teams und Organisationen tiefgreifend verändern.
Der „Verein zur Unterstützung der digitalen Transformation e.V.“ beabsichtigt Wissen und Transparenz über die aktuellen und zukünftigen Möglichkeiten und Risiken der Digitalisierung zu schaffen und Wege für ihre Umsetzung aufzuzeigen.
Wir befürworten hierfür einen offenen, systematisch organisierten Austausch von Informationen, Wissen und Meinungen zwischen Einzelpersonen, Organisationen und wissenschaftlichen Analytikern, diesen wollen wir durch den Verein unterstützen. Wir wollen zudem an der öffentlichen Meinungsbildung über die Digitalisierung mitwirken und diese Debatte auf Basis humanistischer Werte mitgestalten. Die Förderung von jungen Menschen und Unternehmensgründern sowie die Unterstützung von Organisationen bei der Umsetzung ihrer digitalen Transformation ist uns ein besonderes Anliegen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Absatz 1
Der Verein führt den Namen „Verein zur Unterstützung der digitalen Transformation“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“;

§ 1 Absatz 2
Der Verein hat seinen Sitz in Bernried am Starnberger See. Der Verein wurde am 19. März 2017 errichtet.

§ 1 Absatz 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Absatz 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Absatz 1
Zweck des Vereins ist durch neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung sowie mit der Hilfe von bürgerschaftlichem und unternehmerischem Engagement die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen der Digitalisierung positiv zu gestalten.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Bereitstellung und Austausch von Informationen.
  • Diskussionen über effektive und effiziente digitale Lösungen. Hierfür ist es angestrebt Nachfrager und Anbieter von digitalen Lösungen sowie Vertreter aus Wissenschaft und Forschung als Mitglieder zu gewinnen.
  • Die Einbindung und Förderung von jungen Menschen in die Meinungsbildung und die Entwicklung fachlicher, methodischer aber auch insbesondere sozialer Kompetenzen.
  • Die Gründung und das Betreiben von Wissens- und Informationsplattformen zur Umsetzung von geeigneten Lösungen im Rahmen der digitalen Transformation.

§ 2 Absatz 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Absatz 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2 Absatz 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Absatz 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen (auch per E-Mail oder Webformular) Aufnahmeantrag behält sich der Vorstand die letzte Entscheidung vor.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen oder schriftlich oder vorab per E-Mail zu verteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beitrag für Einzelpersonen und Gesellschaften bis 100 Personen beträgt 100 € im Jahr, Gesellschaften oder Unternehmensteile (Bereiche oder Zweigwerke von Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern insgesamt) ab 100 Mitarbeitern (umgerechnet in Vollzeitkräfte) zahlen pro anrechenbarem Mitarbeiter 1 € pro Mitarbeiter pro Jahr.
Mitglieder, die mindestens einmal jährlich aktiv ihr Wissen teilen, können vom Mitgliedsbeitrag befreit werden, sofern der reguläre Mitgliedsbeitrag nicht 500 € pro Jahr überschreitet.
Über die Eignung des geteilten Wissens entscheidet der Vereinsvorstand mit Mehrheitsbeschluss. Geeigneter Content (Wissensbeiträge) sind z.B.: Blogbeiträge auf unserer Institutsseite oder in sozialen Medien mit Verweis auf das Institut und / oder geeignete Lösungen und / oder Darstellungen von Experten im internen Bereich unserer Institutsseite.
§ 6 Organe des Vereins
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem 3. Vorsitzenden und Kassenwart

Es ist erwünscht, dass jeweils ein Mandat der drei Vorsitzenden von einem Repräsentanten der Gruppe der (A.), der Nachfrager von digitalen Lösungen (B.) Anbieter von digitalen Lösungen und (C.) aus Wissenschaft und Forschung besetzt wird. Wenn kein Repräsentant einer oder mehrerer dieser Gruppen zur Wahl steht, kann ein zusätzlicher Repräsentant einer anderen Gruppe zu einem weiteren Vorsitzenden des Vereins gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Kassenprüfer
Der Verein hat zwei gleichberechtigte Kassenprüfer, die jeweils im Rahmen der Vorstandswahl von der Mitgliederversammlung gewählt werden müssen. Aufgabe der Kassenprüfer ist es die Buchführung des Vereins jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b. Entlastung des Vorstandes.
c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d. Zur Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen dreiköpfigen Wahlvorstand, der die Entlastung des bisherigen Vorstands durch die Mitgliederversammlung zur Abstimmung bringt und die Wahl des neuen Vorstandes leitet.
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
f. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.
g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Teilnahme von Mitgliedern an der Mitgliederversammlung über Live-Stream ist ausdrücklich erlaubt, falls hierfür entsprechende Maßnahmen getroffen wurden. Nicht persönlich anwesende Mitglieder können jedoch nicht an Abstimmungen teilnehmen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung über vom Vorstand vorgesehene und in der Einladung kommunizierte Online-Konferenztools sowie Telefon ist zulässig. Auch das Stimmrecht kann mit elektronischen Abstimmungstools ausgeübt werden. Voraussetzung ist ein Verfahren zur Akkreditierung der Teilnehmer über den Mitgliederbereich im Internet, das einen Missbrauch weitgehend ausschließt.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Datenschutz (Ergänzung der Satzung nach Beschluss vom 14. Juli 2018)
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 17 Absatz 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Absatz 2
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe e.V..

Die Satzung des Vereins (Stand 14. Mai 2022) steht hier zum Download zur Verfügung